Sonstige Leistungen

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Sonstige Leistungen und relevante Begriffe

Pflegeberatung

Pflegeberatung

Wir beraten Sie rund um die Themen Pflege und Gesundheit, damit Sie sich wohlfühlen und zufrieden sind. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Finanzierungsmöglichkeiten es gibt. Wir klären Sie darüber auf, was Ihre Kranken- und Pflegekasse finanziell übernimmt und was Ihnen zusteht.

Kombinationsleistungen

Die Pflegeversicherung gewährt Ihnen Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.

Bestimmte Leistungen werden dann von uns erledigt und andere von Ihrer Pflegeperson z.B. Ihrem Ehepartner.
Die Kombinationsleistungen haben den Vorteil, dass die Pflegeperson entlastet wird und der Patient/die Patientin bestmöglich versorgt werden kann. Oft wird diese Form genutzt, wenn die Pflegeperson sich bestimmte Handlungen nicht zutraut.

Wichtig zu erwähnen ist, dass Sie oder Ihre Angehörigen einen Antrag auf Kombinationsleistungen bei Ihrer Kasse stellen müssen. Die Kosten werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag Ihres Pflegegrades übernommen. Das Pflegegeld wird dann anteilig an die Pflegeperson ausgezahlt. Wir beraten Sie dazu gerne.

Verhinderungspflege

Wenn Sie von einer privaten Pflegeperson zum Beispiel ihrem Ehepartner/ihrer Ehepartnerin seit mindestens sechs Monaten gepflegt und betreut werden, kann es passieren, dass diese Pflegeperson mal verhindert ist.

Wenn die Pflegeperson selbst erkrankt, im Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann sich diese Person nicht um Sie kümmern. Für diesen Zeitraum, maximal sechs Wochen je Kalenderjahr springen wir ein und übernehmen von Ihnen festgelegte Pflege- und Betreuungsleistungen.

Hilfe bei der Beantragung von Pflegegeraden und Höherstufungsanträgen

Wenn Sie merken, dass Sie oder vielleicht ein Angehöriger von Ihnen mehr Unterstützung benötigt, helfen wir Ihnen gerne bei der Beantragung von Pflegegeraden oder Höherstufungsanträgen.

Pflegekontrollbesuche nach § 37/3 SGB XI

Pflegekontrollbesuche müssen durchgeführt werden, wenn Pflegebedürftige ausschließlich von ihrer Pflegeperson versorgt werden und die Pflegebedürftigen Geldleistungen von ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Man nennt sie auch Beratungseinsätze. Diese Beratungseinsätze werden durch unsere Pflegefachkräfte ausgeführt. Beratungseinsätze sind wichtig, da hierbei die Qualität der häuslichen Pflege überprüft und sichergestellt wird.

Bei den Pflegegraden 1 bis 3 müssen die Besuche halbjährig, also zweimal im Jahr durchgeführt werden zum Beispiel im Februar und im August. Bei Pflegegrad 4 und 5 müssen die Besuche vierteljährig, also viermal im Jahr durchgeführt werden zum Beispiel im Januar, im April, im Juli und im Dezember.

Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI

Jede pflegebedürftige Person hat einen monatlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI von seiner Pflegekasse. Dieser Betrag wird nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Der Betrag in Höhe von 125,00 € kann für externe Dienstleister wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst genutzt werden. Häufig wird er für die Unterstützung im Haushalt genutzt. Der Betrag kann aber auch für teilstationäre wie zum Beispiel die Tagespflege oder andere ambulante Leistungen genutzt werden.

Die Abrechnung der Leistung erfolgt dabei direkt zwischen Krankenkasse und Dienstleister.

Vermittlung von Hilfsdiensten

Wir kennen einige Dienstleister und können Ihnen Empfehlungen geben.

So können wir Ihnen Kontaktdaten für Friseure, Essen auf Rädern, Haushaltshilfen, Beförderungsdienste, Mobilitätshilfen und medizinische Fußpflege, uvm. geben.

Wir möchten, dass es Ihnen gut geht und unterstützen Sie daher so viel wie wir können

Sie haben Fragen zu unserem Service oder wünschen eine ausführliche Beratung? Kontaktieren Sie uns gern!

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